Der EU-Binnenmarkt
Der Europäische Binnenmarkt bildet den gemeinsamen Markt der EU-Mitgliedsstaaten und existiert offiziell seit dem 1. Januar 1993 unter diesem Namen. Laut Bundeswirtschaftsministerium wurde der europäische Binnenmarkt im Jahr 2009 durch die Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedsstaaten zum größten gemeinsamen Markt der Welt. Der EU-Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen, der den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital sicherstellt. Dies ermöglicht es Unternehmen und Einzelpersonen, innerhalb dieses Gebiets frei zu handeln, zu investieren, zu arbeiten und sich zu bewegen.
Diese Länder gehören zum EU-Binnenmarkt
Die Länder, die zum EU-Binnenmarkt gehören, umfassen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zum April 2023 gehören dazu:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Neben den EU-Mitgliedstaaten erstreckt sich der EU-Binnenmarkt auch auf einige EFTA-Staaten (Europäische Freihandelsassoziation) wie Norwegen, Island und Liechtenstein, die über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingebunden sind. Die Schweiz hingegen ist zwar Mitglied der EFTA, gehört jedoch nicht dem EWR an; sie verfügt jedoch durch bilaterale Abkommen über einen vergleichbaren Zugang zum EU-Binnenmarkt.
Die vier Grundfreiheiten
Vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des EU-Binnenmarktes. Seine Rechtsgrundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
- Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten wird nicht eingeschränkt.
- Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art. 49 AEUV.
- Diese soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedsstaaten anbieten und durchführen darf.
- Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten. Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatsangehörige gilt, wobei jedoch Beschränkungen möglich sind.
Fazit
Der Binnenmarkt der Europäischen Union, oft einfach als EU-Binnenmarkt bezeichnet, ist ein integrierter Markt, der alle 27 Mitgliedsstaaten der EU umfasst. Er bietet einen freien Fluss von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen innerhalb dieser Region. Das Hauptziel des Binnenmarktes besteht darin, Handelshürden zwischen den Mitgliedsstaaten abzubauen und dadurch eine effizientere sowie wettbewerbsfähigere Wirtschaft zu fördern.